Outplacement-Beratung wird lohnsteuerfrei

Bisher mussten Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber finanzierte Outplacement-Beratung als geldwerten Vorteil versteuern und auf die – teils erheblichen – Honorarsummen Lohnsteuer  zahlen. Hinzu kam, dass im betreffenden Jahr ohnehin mit einer erhöhten Steuerlast zu rechnen war, weil zusätzlich zum normalen Gehalt die Abfindung versteuert werden musste. Vor diesem Hintergrund war die Mehrbelastung durch die Versteuerung des Outplacement-Honorars für viele Arbeitnehmer unzumutbar, so dass infolgedessen viele wünschenswerte Beratungen nicht durchgeführt werden konnten. Manche Arbeitgeber sahen keinen anderen Ausweg, als die Lohnsteuer-Nachteile für den Mitarbeiter ihrerseits auszugleichen. So entstanden gerade den sozial verantwortlich handelnden Unternehmen neben Abfindung und Outplacement-Honorar noch zusätzliche Kosten.

Damit ist jetzt Schluss. Im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen Bundestag und Bundesrat, dass die vom Arbeitgeber veranlasste und finanzierte Outplacement-Beratung für ausscheidende Mitarbeiter steuerlich nicht mehr als geldwerter Vorteil behandelt wird. In § 3 Nr. 19 EStG heißt es nun: „Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Leistungen … dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.“ Darüber hinaus sollen auch Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers oder des von ihm beauftragten Dritten, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei bleiben. Diese Regelung, für die sich auch der BDU eingesetzt hatte, gilt bereits für das Jahr 2020.

Das ist eine gute Nachricht nicht nur für die auftraggebenden Unternehmen, sondern vor allem auch für all diejenigen Mitarbeiter, die von Kündigung und Jobverlust bedroht oder betroffen sind.

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